Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.5.1.3 RdSchr. 97h, [jetzt] Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
Tit. A.II.5.1.3 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.5 – Beitragstragung → Tit. A.II.5.1 – Beschäftigte
Tit. A.II.5.1.3 RdSchr. 97h – [jetzt] Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
Die Beschäftigung von [jetzt] behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten begründet grds. keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für den Fall, dass die Beschäftigung in einer Werkstätte ausnahmsweise im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und deshalb Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 [Satz 1] SGB III besteht, schreibt § 346 Abs. 2 . . . SGB III vor, dass der Arbeitgeber (Werkstätte) die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung allein aufzubringen hat, wenn das Arbeitsentgelt 1/5 der monatlichen Bezugsgröße [ab 1. 1. 2012 in den alten Bundesländern 525 EUR, im Beitrittsgebiet 448 EUR] nicht übersteigt. . .