Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.5.1.2 RdSchr. 97h, Geringverdiener
Tit. A.II.5.1.2 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.5 – Beitragstragung → Tit. A.II.5.1 – Beschäftigte
Tit. A.II.5.1.2 RdSchr. 97h – Geringverdiener
Für Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt [jetzt] 325 EUR (Geringverdienergrenze) nicht übersteigt, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV allein aufbringen. Wird die Geringverdienergrenze nur durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten, hat der Arbeitgeber nach [jetzt] § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB III die Beiträge von einem Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze allein zu tragen; von dem die Geringverdienergrenze übersteigenden Betrag tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge sodann je zur Hälfte. . .