Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1.3 RdSchr. 97h, Freiwillig Wehrdienstleistende
Tit. A.I.1.1.3 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.1 – Beschäftigte
Tit. A.I.1.1.3 RdSchr. 97h – Freiwillig Wehrdienstleistende
(1) Durch § 25 Abs. 2 Satz 2 SGB III . . . wird klargestellt, dass Personen, die nach [jetzt] dem 4. Abschnitt des SG freiwillig Wehrdienst leisten, in dieser Beschäftigung nicht als Arbeitnehmer nach § 25 Abs. 1 [Satz 1] SGB III der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen; sie gelten vielmehr als Wehrdienstleistende im Sinne des § 26 Abs. 1 [jetzt] Nr. 2 SGB III (vgl. Ausführungen unter A.I.1.2.2).
(2) . . .