Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.4.1.5 RdSchr. 97h, [jetzt] Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
Tit. A.II.4.1.5 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.4 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.II.4.1 – Beschäftigte
Tit. A.II.4.1.5 RdSchr. 97h – [jetzt] Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
Die Beschäftigung von [jetzt] behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten begründet grds. keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für den Fall, dass die Beschäftigung in einer Werkstätte ausnahmsweise im Rahmen eines versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und deshalb Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 [Satz 1] SGB III besteht, schreibt § 344 Abs. 3 SGB III als beitragspflichtige Einnahme eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße [ab 1. 1. 2012 in den alten Bundesländern 525 EUR, im Beitrittsgebiet 448 EUR] vor; dieser Betrag entspricht der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung in § 235 Abs. 3 SGB V. . .