Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.4.1.3 RdSchr. 97h, Seeleute
Tit. A.II.4.1.3 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.4 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. A.II.4.1 – Beschäftigte
Tit. A.II.4.1.3 RdSchr. 97h – Seeleute
(1) Für Seeleute tritt nach § 344 Abs. 1 SGB III als beitragspflichtige Einnahme an die Stelle des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts [jetzt] die nach dem SGB VII maßgebenden Entgelte. Die Regelung des § 23 a SGB IV über die Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt findet auf Seeleute keine Anwendung.
(2) Entsprechendes gilt über § 233 SGB V für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach § 163 Abs. 2 SGB VI für die Rentenversicherung.
(3) . . .