Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1.2 RdSchr. 97h, Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts
Tit. A.I.1.1.2 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.1 – Beschäftigte
Tit. A.I.1.1.2 RdSchr. 97h – Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts
Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder den Zivildienst nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB III . . . als nicht unterbrochen. Dies bedeutet, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht während der Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht insoweit uneingeschränkt fortbesteht und dieser Personenkreis damit . . . als Arbeitnehmer nach § 25 Abs. 1 [Satz 1] SGB III der Versicherungspflicht unterliegt.