Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.3 RdSchr. 97h, Beitragssatz
Tit. A.II.3 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A – SGB III → Tit. A.II – Beiträge
Tit. A.II.3 RdSchr. 97h – Beitragssatz
(1) Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung wird grds. durch Gesetz festgelegt. Dabei wird . . . für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein getrennter Beitragssatz mehr vorgeschrieben, sondern ein Gesamtbeitragssatz festgesetzt; er beträgt nach § 341 Abs. 2 SGB III [jetzt] 3 v. H.
(2) Die Vorschrift des § 352 Abs. 1 SGB III ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. Dabei hat die Bundesregierung die Finanzlage der BA sowie die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtliche Entwicklung zu berücksichtigen. . .