Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. A.I.3.4 RdSchr. 97h, Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht
Tit. A.I.3.4 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I.3 – Beginn, Fortbestand und Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung
Tit. A.I.3.4 RdSchr. 97h – Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht
(1) Nach § 24 Abs. 4 SGB III endet die Arbeitslosenversicherungspflicht bei Arbeitnehmern (§ 25 SGB III) mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis. Das ist der Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis endet. Sofern ein bisher arbeitslosenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer auf Grund einer der in § 27 oder § 28 SGB III genannten Tatbestände arbeitslosenversicherungsfrei wird, endet die Arbeitslosenversicherungspflicht mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit.