Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.3.2 RdSchr. 97h, Beginn der Arbeitslosenversicherungspflicht
Tit. A.I.3.2 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I.3 – Beginn, Fortbestand und Ende des Versicherungspflichtverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung
Tit. A.I.3.2 RdSchr. 97h – Beginn der Arbeitslosenversicherungspflicht
(1) Nach § 24 Abs. 2 SGB III entsteht die Arbeitslosenversicherungspflicht bei Arbeitnehmern (§ 25 SGB III) mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Das ist der Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt; dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, . . .