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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1.1 RdSchr. 97h, Arbeitnehmer
Tit. A.I.1.1.1 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.1 – Beschäftigte
Tit. A.I.1.1.1 RdSchr. 97h – Arbeitnehmer
(1) Nach § 25 Abs. 1 [Satz 1] SGB III unterliegen Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte), die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht auf Grund einer entgeltlichen Beschäftigung besteht - wie in der Rentenversicherung - ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden - ebenso wie in der Rentenversicherung (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), aber im Gegensatz zur Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. [1 und] 10 SGB V) - auch dann als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterstellt, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. . .
(2) Zu den beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 25 Abs. 1 [Satz 1] SGB III gehören auch die Heimarbeiter im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB IV. Einer ausdrücklichen Erwähnung der Heimarbeiter . . . - bedarf es in § 25 Abs. 1 [Satz 1] SGB III nicht, da § 12 SGB IV durch die Ergänzung des § 1 Abs. 1 SGB IV unmittelbar für die Arbeitslosenversicherung Anwendung findet (vgl. auch § 13 SGB III). Das Gleiche gilt für . . . Seeleute; für sie beurteilt sich die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 [Satz 1] SGB III in Verb. mit § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 13 SGB IV.