Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.17 RdSchr. 97h, Leistungsgeminderte Arbeitnehmer
Tit. A.I.2.17 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.I.2.17 RdSchr. 97h – Leistungsgeminderte Arbeitnehmer
Durch § 28 [jetzt] Abs. 1 Nr. 2 SGB III werden solche Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungsfrei gestellt, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauernd nicht mehr verfügbar sind. . . Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit nach § 28 [jetzt] Abs. 1 Nr. 2 SGB III besteht von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung festgestellt haben; maßgebend ist das Datum des letzten Feststellungsbescheides.