Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.12 RdSchr. 97h, Schüler
Tit. A.I.2.12 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.I.2.12 RdSchr. 97h – Schüler
Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III sind Personen arbeitslosenversicherungsfrei, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemein bildenden Schule eine Beschäftigung ausüben. . . Praktische Bedeutung dürfte diese Regelung allerdings kaum haben, denn die Beschäftigungen der in Betracht kommenden Personen werden in der Regel das Merkmal der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV erfüllen, sodass Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 2 SGB III bestehen wird. Im Übrigen gilt die Arbeitslosenversicherungsfreiheit nach ausdrücklicher Bestimmung in § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB III nicht für Arbeitnehmer, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit schulische Einrichtungen, die der Fortbildung dienen (Abendschulen), besuchen.