Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.8 RdSchr. 97h, Unständig Beschäftigte
Tit. A.I.2.8 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.I.2.8 RdSchr. 97h – Unständig Beschäftigte
Für Personen in einer unständigen Beschäftigung besteht nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III Arbeitslosenversicherungsfreiheit. . . Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist. Des Weiteren wird für die Arbeitslosenversicherungsfreiheit vorausgesetzt, dass es sich um Arbeitnehmer handelt, die berufsmäßig unständige Beschäftigungen verrichten, d. h. es muss ihrem Berufsbild entsprechen, dass sie - ohne festes Arbeitsverhältnis - bald hier, bald dort, heute mit dieser und morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (vgl. hierzu u. a. BSG vom 16. 2. 1983 - 12 RK 23/81 -, USK 8344).