Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.2.4 RdSchr. 97h, Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen
Tit. A.I.2.4 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.I.2.4 RdSchr. 97h – Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB III besteht - ebenso wie in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB V - Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind. Auch bei ihnen wird für die Arbeitslosenversicherungsfreiheit vorausgesetzt, dass sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben (vgl. hierzu Ausführungen unter A.I.2.2).