Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.I.2.2 RdSchr. 97h, Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte
Tit. A.I.2.2 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I – Versicherter Personenkreis → Tit. A.I.2 – Versicherungsfreiheit
Tit. A.I.2.2 RdSchr. 97h – Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr arbeitslosenversicherungsfrei. Das Gleiche gilt für sonstige (beamtenähnliche) Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes (hierzu gehören nach dem Urteil des BSG vom 15. 12. 1983 - 12 RK 48/81 -, USK 83153, auch die von kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbände), einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbände.
(2) Ebenso wie § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für die Krankenversicherungsfreiheit verlangt § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für die Arbeitslosenversicherungsfreiheit, dass nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht. Anspruch "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" bedeutet, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit unbegrenzt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bestehen und der Beihilfeanspruch - über das Beschäftigungsverhältnis hinaus für die Dauer des Versorgungsverhältnisses - dem Grunde und der Höhe nach den Anspruch auf Beihilfe bei Krankheit, Sanatoriumsbehandlung, Heilkur, Vorsorgemaßnahmen und bei Geburt (. . . z. B. entsprechend den §§ 6 bis 8, 10 und 11 BhV) einschließlich der im Ausland entstandenen Aufwendungen (vgl. z. B. § 13 BhV) umfassen muss.
(3) Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beschränkt die Arbeitslosenversicherungsfreiheit auf die jeweilige Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Bei Beamten und beamtenähnlichen Personen, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses eine anderweitige Beschäftigung ausüben, kommt für die Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber Arbeitslosenversicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III grds. nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt für beurlaubte Beamte und beurlaubte beamtenähnliche Personen. Sie sind dann arbeitslosenversicherungsfrei, wenn
sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren, und
der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an der private Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.
(4) Die vorgenannten Voraussetzungen sind erforderlichenfalls durch eine Bescheinigung des privaten Arbeitgebers und des beurlaubenden Dienstherrn nachzuweisen. Ergibt sich aus der Erklärung des privaten Arbeitgebers sowie des Dienstherrn kein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, kommt Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht in Betracht.