Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu [jetzt] § 24f SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e, Keine Zuzahlung während der stationären Entbindung
Zu [jetzt] § 24f SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu [jetzt] § 24f SGB V
Zu [jetzt] § 24f SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e – Keine Zuzahlung während der stationären Entbindung
Die stationäre Entbindung ist keine Krankenhausbehandlung. § 197 Satz 2 RVO/§ 24 Satz 2 KVLG schreiben[Jetzt] § 24f Satz 4 SGB V schreibt vor, dass für den Zeitraum der stationären Entbindung kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung besteht. Deshalb ist keine Zuzahlung zu entrichten. Die Tage vor der Entbindung sind ebenfalls zuzahlungsfrei, wenn der Grund der Aufnahme die Entbindung ist.
Beispiel 1:
Aufnahme zur Entbindung am 16. 7.
Entbindung am 20. 7.
Entlassung aus dem Krankenhaus am 29. 7.
Lösung:
Stationäre Entbindung nach § 197 RVO/§ 24 KVLG[jetzt] § 24f SGB V vom 16. bis 29. 7. Es sind keine Zuzahlungen nach § 39 Abs. 4 SGB V zu entrichten.
Beispiel 2:
Aufnahme in das Krankenhaus wegen Krankheit am 28. 8.
Entbindung am 6. 9.
Entlassung aus dem Krankenhaus am 20. 9.
Lösung:
Stationäre Entbindung nach § 197 RVO/§ 24 KVLG[jetzt] § 24f SGB V vom 6. bis 20. 9. Für die Zeit vom 28. 8. bis 5. 9. (9 Tage) erfolgt eine Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V und es sind grds. Zuzahlungen nach § 39 Abs. 4 SGB V zu entrichten.