Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu [jetzt] § 24f SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e, Allgemeines
Zu [jetzt] § 24f SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu [jetzt] § 24f SGB V
Zu [jetzt] § 24f SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e – Allgemeines
(1) Bisher war der Anspruch auf stationäre Entbindung auf 6 Tage nach der Entbindung begrenzt. Mit der Einführung der Fallpauschalen-Vergütung für Geburten im Jahr 1995 wurde eine zeitliche Befristung entbehrlich. Sowohl in § 197 RVO als auch in § 24 KVLG wird die zeitliche Befristung zum 1. 4. 2007 gestrichen.[Jetzt] § 24f SGB V enthält keine zeitliche Befristung mehr.
(2) Diese Regelung soll ferner den Fallgestaltungen Rechnung tragen, in denen gesunde Neugeborene noch im Krankenhaus verbleiben mussten, weil die Mutter nach der Entbindung noch behandlungsbedürftig war und noch nicht entlassen werden konnte. Soweit die Grenzverweildauer der Fallpauschale für das Neugeborene überschritten wird, ist für die weitere Versorgung des Neugeborenen die Abrechnung zusätzlicher Tagessätze nach den Vorgaben des DRG-Fallpauschalenkatalogs möglich (Entgelte bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer).