Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 52a SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e, Allgemeines
Zu § 52a SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 52a SGB V
Zu § 52a SGB V Tit. 1 RdSchr. 07e – Allgemeines
Mit der Regelung sollen Leistungsansprüche für Personen ausgeschlossen werden, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland nur deshalb begründen, um über die geplante Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder einer darauf beruhenden Familienversicherung Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung soll die Krankenkasse in ihrer Satzung regeln.