Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 44 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e, Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Zu § 44 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 44 SGB V
Zu § 44 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e – Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 Personen versichert, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllen. Diese Personen haben keinen Krankengeldanspruch. Krankengeld wird an Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nur gewährt, soweit dies in den §§ 12 und 13 KVLG 1989 vorgesehen ist (§ 8 Abs. 2 KVLG 1989). Die §§ 12 und 13 KVLG 1989 sehen allerdings keinen Krankengeldanspruch für nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 versicherte Personen vor.