Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e, Zertifizierung stationärer Rehabilitationseinrichtungen
Zu § 40 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 40 SGB V
Zu § 40 SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e – Zertifizierung stationärer Rehabilitationseinrichtungen
(1) Stationäre Leistungen zur Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V sind in Rehabilitationseinrichtungen durchzuführen,
- a)
- b)
(2) Die Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement und das Verfahren zur Zertifizierung sind von den Spitzenverbänden der Rehabilitationsträger auf der Ebene der BAR gemäß § 20 Abs. 2 a SGB IX noch festzulegen[jetzt] in der Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen (GemServiceRVbg ) zum 01.01.2008 in der jeweils gültigen Fassung festgelegt worden.
(3) Bis zur Verabschiedung konkreter Vorgaben zur Zertifizierung können stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht bzw. als abgeschlossen gilt, für die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übergangsweise weiter belegt werden.[...]