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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e, "Geeignete" Orte außerhalb des Haushalts/der Familie
Zu § 37 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37 SGB V
Zu § 37 SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e – "Geeignete" Orte außerhalb des Haushalts/der Familie
(1) In [§ 37] Abs. 1 [SGB V] sind als geeignete Orte, an denen häusliche Krankenpflege außerhalb des Haushalts/der Familie insbesondere erbracht werden kann, betreute Wohnformen, Schulen und Kindergärten explizit genannt. Damit wird die ständige Rechtsprechung des BSG nachvollzogen. Diese Leistungspraxis kann auch über den 1. 4. 2007 hinaus fortgesetzt werden. Darüber hinausgehende individuelle Leistungsentscheidungen zu der Frage, in wie weit sonstige Orte zur Erbringung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege geeignet sind, können erst dann getroffen werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die erforderlichen Festlegungen getroffen hat.
(2) Dies gilt gleichermaßen für den Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Werkstätten für behinderte Menschen. Allerdings hat der Gemeinsame Bundesausschuss festzulegen, in welchen Fällen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden können. Dies beinhaltet auch die Festlegung, wann ein besonders hoher Pflegebedarf bei Versicherten in den Werkstätten für behinderte Menschen vorliegt. Die Festlegung der besonderen Fallkonstellationen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss sind für die Leistungsentscheidungen über die häusliche Krankenpflege für Versicherte in Werkstätten für behinderte Menschen notwendige Grundlage und insoweit zwingend abzuwarten.
Anmerkung: In den aktuellen HKP-RL vom 01.05.2014 sind die erforderlichen Festlegungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss unter § 1 "Grundlagen" getroffen worden.