Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 20a SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e, Art der Leistungserbringung
Zu § 20a SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 20a SGB V
Zu § 20a SGB V Tit. 4 RdSchr. 07e – Art der Leistungserbringung
Die Krankenkassen können Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung entweder selbst erbringen oder geeignete Dritte (andere Krankenkassen, Bundes- oder Landesverbände der Krankenkassen, zu diesem Zweck - Betriebliche Gesundheitsförderung - gebildete Arbeitsgemeinschaften) mit deren Zustimmung mit der Erbringung beauftragen.