Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 20a SGB V Tit. 3 RdSchr. 07e, Höhe der Leistungsausgaben
Zu § 20a SGB V Tit. 3 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 20a SGB V
Zu § 20a SGB V Tit. 3 RdSchr. 07e – Höhe der Leistungsausgaben
Die Norm legt die Höhe der von den Krankenkassen für die betriebliche Gesundheitsförderung aufzuwendenden Mittel nicht fest. Für primärpräventive und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen zusammen gilt [im Jahr 2007] weiterhin das Ausgabe-Soll von 2,74 EUR pro Kopf der Versicherten (geregelt in § 20 Abs. 2 SGB V). [Jetzt] In den Folgejahren sind die Ausgaben entsprechend der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV anzupassen. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen zur Aufteilung dieser Mittel auf die primäre Prävention einerseits und die betriebliche Gesundheitsförderung andererseits.