Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 20a SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e, Inhaltliche Vorgaben
Zu § 20a SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG); hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 20a SGB V
Zu § 20a SGB V Tit. 2 RdSchr. 07e – Inhaltliche Vorgaben
(1) Die Leistungen der Krankenkassen zur betrieblichen Gesundheitsförderung haben die folgenden im Gesetz genannten Anforderungen zu erfüllen:
Erhebung der gesundheitlichen Situation einschließlich ihrer Risiken und Potentiale
dabei Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb
Entwicklung von Vorschlägen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung gesundheitlicher Ressourcen und Fähigkeiten
Unterstützung bei deren Umsetzung.
(2) Darüber hinaus haben die Leistungen [hier] den gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfeldern und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 21. 6. 2000, i. d. F. vom 15. 6. 2006[jetzt] 27. 8. 2010 zur primären Prävention und betrieblichen Gesundheitsförderung zu entsprechen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden diesen Leitfaden [richtig] regelmäßig der aktuellen Gesetzeslage anpassen. AbSeit dem 1. 7. 2008 obliegt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Beschluss dieses Leitfadens.