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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.6 RdSchr. 15e, Ergänzende Bestimmungen zum Begriff Leistungsbezug
Tit. I.1.6 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I – Versicherungspflicht → Tit. I.1 – Krankenversicherung
Tit. I.1.6 RdSchr. 15e – Ergänzende Bestimmungen zum Begriff Leistungsbezug
(1) Das Entstehen, der Fortbestand und das Ende der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V werden von dem Bezug der Leistung bestimmt. Die allgemeinen Grundlagen zur Frage des Leistungsbezugs werden in den Abschnitten I 1.1.2 bis 1.1.11 erläutert. Daran anknüpfend werden nachstehend die ergänzenden Bestimmungen zur Frage, was unter Leistungsbezug zu verstehen ist, dargestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Versicherungspflicht als Bezieher von (nicht darlehensweise gewährtem) Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz SGB V auch dann besteht, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.
(2) Im Rahmen des Beitritts zur freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V ist allerdings zu berücksichtigen, dass Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, nicht als Vorversicherungszeiten für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind (vgl. III).
(3) Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 14. April 1983 - 8 RK 14/82 -, USK 8378, vom 21. September 1983 - 8 RK 24/82 -, USK 8398, und vom 15. November 1984 - 3 RK 21/83 -, USK 84174) ist unter "Bezug" zu verstehen, dass Arbeitslosengeld II tatsächlich gezahlt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht (Ausnahme vgl. I 1.1.6 vorletzter Absatz).
(4) Leistungen nach dem SGB II werden nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jedoch grundsätzlich auf den Ersten des Monats zurück. Dementsprechend beginnt die Leistung ab Beginn des Antragsmonats. Dieser Tag ist maßgebend für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.
(5) Wurde Arbeitslosengeld II im Rahmen der Gleichwohlgewährung im Fall eines Widerspruchs nach § 44a Abs. 1 Satz 6 SGB II bis zur Letztentscheidung des Leistungsträgers gezahlt, ist dieses insoweit rechtmäßig geleistet worden. Das Versicherungsverhältnis bleibt daher unberührt, wenn nach der Letztentscheidung des Leistungsträgers nicht von Erwerbsfähigkeit auszugehen ist.