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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.5.1.1 RdSchr. 15e, Ersatzanspruch des Leistungsträgers nach dem SGB II gegenüber dem Leistungsbezieher
Tit. IV.5.1.1 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. IV.5 – Ersatzansprüche und Beitragserstattungen → Tit. IV.5.1
Tit. IV.5.1.1 RdSchr. 15e – Ersatzanspruch des Leistungsträgers nach dem SGB II gegenüber dem Leistungsbezieher
(1) Dem Leistungsträger steht nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 erster Halbsatz SGB II i. V. m. § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III hinsichtlich der von ihm getragenen Beiträge ein Ersatzanspruch gegen den Leistungsbezieher zu, soweit der Verwaltungsakt, der zu dem Bezug von Arbeitslosengeld II geführt hat, rückwirkend aufgehoben und die gezahlte Leistung zurückgefordert worden ist. Insoweit ist die für Bezieher von Arbeitslosengeld geltende Regelung entsprechend anwendbar.
(2) Eine rückwirkende Aufhebung des Leistungsbescheides erfolgt in diesen Fällen unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 oder 2 SGB X oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X.
(3) Nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 zweiter Halbsatz SGB II ist der Ersatzanspruch für Zeiträume ab 1. Januar 2016 jedoch ausgeschlossen, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt wurde. Diese Regelung korrespondiert mit dem pauschalen Monatsbeitrag für Bezieher von Arbeitslosengeld II, der bereits dann anfällt, wenn für einen Tag im Kalendermonat Arbeitslosengeld II bezogen wird.
(4) Der Ersatzanspruch des Leistungsträgers nach dem SGB II gegenüber dem Leistungsberechtigten entsteht nur dann, wenn für den Erstattungszeitraum kein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis bestand. Bestand ein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis und liegt damit ein Fall des § 335 Abs. 1 Satz 2 oder 3 SGB III vor, bei dem eine Beitragserstattung durch das BVA bzw. die landwirtschaftliche Krankenkasse ausgeschlossen ist (vgl. IV 5.1.2), geht die Erstattungspflicht nicht auf den Leistungsberechtigten über.
(5) Die Ersatzpflicht des Leistungsbeziehers besteht ab dem Tag, an dem dieser seinen gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nachgekommen ist, nicht mehr. Ab diesem Tag besteht für Zeiten ab 1. Januar 2016 auch kein Erstattungsanspruch mehr gegenüber dem Gesundheitsfonds bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse.
(6) Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bleibt bei Zeiträumen ab 1. Januar 2016 ungeachtet des Zeitpunktes, an dem der Leistungsbezieher seinen Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflichten nachkommt, bis zum ursprünglichen Ende des Leistungsbezugs bestehen. Es sind keine Meldekorrekturen durchzuführen.
(7) Wurde Arbeitslosengeld II zunächst vorläufig bewilligt (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III) und entfällt im Rahmen der endgültigen Entscheidung der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, ist von der Erstattungspflicht nach § 328 Abs. 3 SGB III nur die Leistung an sich umfasst. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in diesen Fällen weder vom Leistungsberechtigten noch vom BVA bzw. von der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu erstatten. Ausführungen zum Versicherungsverhältnis enthält Abschnitt I 1.1.9.