Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.3.3 RdSchr. 15e, Aufbewahrung der Nachweise
Tit. IV.3.3 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. IV – Beitragsrecht → Tit. IV.3 – Nachweis der Beitragsabrechnung
Tit. IV.3.3 RdSchr. 15e – Aufbewahrung der Nachweise
(1) Die Beitragsabrechnungsunterlagen werden bei den Leistungsträgern aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist der Nachweise beträgt grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abrechnungsunterlagen erstellt wurden.
(2) Bei dem örtlich zuständigen Jobcenter sind
der Nachweis für den Einzelfall (Leistungsakte) und
im Servicehaus der Bundesagentur für Arbeit bzw. bei dem zugelassenen kommunalen Träger
die Monatszusammenstellungen
verfügbar.