Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.1.5 RdSchr. 15e, Berechnung der Beiträge
Tit. IV.1.5 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. IV – Beitragsrecht → Tit. IV.1 – Grundsätze der Beitragsberechnung
Tit. IV.1.5 RdSchr. 15e – Berechnung der Beiträge
Die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als Produkt der pauschalen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz errechnet. Die Beträge werden für jeden Leistungsbezieher am jeweiligen Überweisungstag für den maßgeblichen Zahlungszeitraum der Leistung ermittelt und für die monatliche Beitragsabrechnung (vgl. IV 3) gespeichert.
Fortsetzung der Berechnung von IV 1.2:
Monatliche Pauschalbeiträge ab 1. Januar 2016:
Krankenversicherung:
598,43 EUR x 14,0% = | 83,78 EUR |
Zusatzbeitrag:
598,43 EUR x 1,1% = | 6,58 EUR |
gesamt: | 90,36 EUR |
Pflegeversicherung:
ohne Beihilfeberechtigung (voller Beitragssatz):
630,97 EUR x 2,35% = | 14,83 EUR |
oder
mit Beihilfeberechtigung (halber Beitragssatz):
630,97 EUR x 1,175% = | 7,41 EUR |