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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.1.4.1 RdSchr. 15e, Krankenversicherung
Tit. IV.1.4.1 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. IV.1 – Grundsätze der Beitragsberechnung → Tit. IV.1.4 – Tragung der Beiträge
Tit. IV.1.4.1 RdSchr. 15e – Krankenversicherung
(1) Die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II werden nach § 251 Abs. 4 SGB V vom Bund getragen. Dazu gehören auch die Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V. Dies stellt eine Folgeregelung zu § 46 Abs. 1 SGB II dar, nach der der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende trägt.
(2) § 251 Abs. 4 SGB V enthält jedoch in den Sätzen 2 bis 4 eine besondere Regelung für die Zusatzbeiträge. Danach wird die Höhe der insgesamt vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II für ein Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2016, jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt dafür den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden (kassenindividuellen) Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V von dem ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesversicherungsamt für den Gesundheitsfonds und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.