Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. IV.1.3.1.1 RdSchr. 15e, Ermäßigter und allgemeiner Beitragssatz
Tit. IV.1.3.1.1 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. IV.1.3 – Beitragssatz → Tit. IV.1.3.1 – Krankenversicherung
Tit. IV.1.3.1.1 RdSchr. 15e – Ermäßigter und allgemeiner Beitragssatz
(1) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt nach § 246 SGB V der ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung nach § 243 SGB V.
(2) Maßgebend ist der für den Zahlungszeitraum (Zeitraum, für den die Leistung gezahlt wird) geltende ermäßigte Beitragssatz. Ändert sich der Beitragssatz im Laufe des Zahlungszeitraums, ist dieser für die Beitragsberechnung entsprechend aufzuteilen.
(3) Für nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversicherungspflichtige Leistungsbezieher, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, findet § 246 SGB V ebenfalls Anwendung.
(4) Soweit Beiträge für andere Einnahmearten zu erheben sind (§ 232a Abs. 3 i. V. m. § 226 SGB V), gilt der für die jeweilige Einnahmeart oder je nach Personenkreiszugehörigkeit anzuwendende Beitragssatz.