Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.3.3 RdSchr. 15e, Jobcenter als zugelassene kommunale Träger ("Kommunale Jobcenter")
Tit. II.3.3 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. II – Zuständige Krankenkasse und Pflegekasse/Zuständiger Leistungsträger nach dem SGB II → Tit. II.3 – Zuständiger Leistungsträger nach dem SGB II
Tit. II.3.3 RdSchr. 15e – Jobcenter als zugelassene kommunale Träger ("Kommunale Jobcenter")
(1) Abweichend von § 6 SGB II wurden nach § 6a Abs. 2 SGB II a. F. anstelle der Bundesagentur für Arbeit vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem ersten Schritt 69 kommunale Träger als Träger der Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II durch die Kommunalträger-Zulassungsverordnung in der Fassung vom 24. September 2004 zugelassen. Die Zulassungen waren zunächst aufgrund der als Experimentierklausel ausgelegten Regelung bis 31. Dezember 2010 befristet.
(2) Später wurden nach § 6a Abs. 2 SGB II als Ausnahme von der Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen eine Höchstanzahl von 25 Prozent der bundesweit zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger als weitere Optionskommunen zugelassen.
(3) Durch die Zulassung nimmt der kommunale Träger die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit wahr und ist sowohl alleiniger Leistungsträger als auch gegenüber der Kranken- und Pflegekasse verpflichtet, die Aufgaben, die sich aus der Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragsberechnung und -abführung sowie im Rahmen des Meldeverfahrens ergeben, zu erfüllen (vgl. § 6b Abs. 1 SGB II). Die zugelassenen kommunalen Träger haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agenturen für Arbeit.