Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. I.1.10.3 RdSchr. 15e, Ende der Mitgliedschaft
Tit. I.1.10.3 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I.1 – Krankenversicherung → Tit. I.1.10 – Mitgliedschaft
Tit. I.1.10.3 RdSchr. 15e – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet gemäß § 190 Abs. 12 SGB V mit Ablauf des letzten Tages (um 24.00 Uhr), für den die Leistung bezogen wird oder als bezogen gilt.
(2) Die Mitgliedschaft des Leistungsberechtigten endet ferner mit dem Tod des Mitglieds (§ 190 Abs. 1 SGB V). Der Umstand, dass Arbeitslosengeld II für den gesamten Sterbemonat zu Recht bezogen wird, ändert daran nichts.