Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. IV.5.6 RdSchr. 15e, Erstattung der Beiträge bei fehlerhafter Zuordnung zur GKV
Tit. IV.5.6 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. IV – Beitragsrecht → Tit. IV.5 – Ersatzansprüche und Beitragserstattungen
Tit. IV.5.6 RdSchr. 15e – Erstattung der Beiträge bei fehlerhafter Zuordnung zur GKV
(1) Hat der Leistungsträger nach dem SGB II auf der Basis einer angenommenen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Beiträge entrichtet und stellt sich heraus, dass die leistungsberechtigte Person unter Beachtung des § 5 Abs. 5a SGB V der PKV zuzuordnen ist, sind die zu Unrecht entrichteten Beiträge unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB IV und unter Berücksichtigung der Verjährung nach § 27 Abs. 2 SGB IV zu erstatten. Ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SGB IV vorliegen, bestätigt die ursprünglich zuständig gewesene Krankenkasse im Einzelfall auf Anfrage des Jobcenters.
(2) Dieses Verfahren wird entsprechend angewandt, wenn eine Versicherung zwar richtig in der GKV, aber fehlerhaft entweder bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder bei einer allgemeinen Krankenkasse durchgeführt wurde.