Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. III.3.1 RdSchr. 15e, Allgemeines
Tit. III.3.1 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. III.3 – Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB V → Tit. III.3.1
Tit. III.3.1 RdSchr. 15e – Allgemeines
Sofern bei einem Arbeitslosengeld II-Bezieher die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V oder bei einem Sozialgeldbezieher die Familienversicherung endet und die Voraussetzungen für eine obligatorische Anschlussversicherung nicht vorliegen, kommt im Anschluss daran eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB V in Frage. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Person scheidet aus der Versicherungspflicht aus oder die Familienversicherung endet (vgl. III.3.1.1).
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt (vgl. III.3.1.2).
Der Beitritt wird schriftlich innerhalb der Beitrittsfrist erklärt (vgl. III.3.1.3).