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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.7 RdSchr. 15e, Fehlversicherung
Tit. I.1.7 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I – Versicherungspflicht → Tit. I.1 – Krankenversicherung
Tit. I.1.7 RdSchr. 15e – Fehlversicherung
(1) Wurde zunächst Versicherungspflicht durchgeführt und stellt sich nachträglich heraus, dass - für Zeiträume bis 31. Dezember 2015 - eine vorrangige Familienversicherung bestanden hat, gilt die Bestandsschutzregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2a zweiter Halbsatz SGB V nicht. In diesem Fall wird die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, im Sinne der genannten Vorschrift nicht aufgehoben; auch wird die Leistung weder zurückgezahlt oder zurückgefordert. Es handelt sich lediglich um den Austausch der Rechtsgrundlagen für das Versicherungsverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II und die Familienversicherung gleichzeitig von verschiedenen Krankenkassen durchgeführt worden sind - unabhängig davon, ob und welche Krankenkasse in diesem Überschneidungszeitraum Leistungen erbracht hat. Diese Regelung gilt für die Zeit ab 1. Januar 2010 - unabhängig davon, wann die Familienversicherung begonnen hat. Hat die unzuständige Krankenkasse Leistungen erbracht, kann es eventuell zu Erstattungsansprüchen zwischen den beteiligten Krankenkassen kommen. Für die Erstattung der Beiträge in diesen Fällen vgl. Abschnitt IV 5.3 des Gemeinsamen Rundschreibens zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II vom 30. Juni 2011.
(2) Ist im umgekehrten Fall - ebenfalls für Zeiträume bis 31. Dezember 2015 - von einer vorrangigen Familienversicherung ausgegangen worden und stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht vorlagen, kommt rückwirkend eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V mit der Konsequenz einer rückwirkenden Beitragspflicht zustande. Die Beiträge sind dann unter Beachtung der Verjährung nach § 25 SGB IV nachzuentrichten.
(3) In dem gleichen Sinne ist eine Fehlversicherung bei fehlerhafter Systemzuordnung zwischen GKV und PKV gegenüber der GKV zu korrigieren. Die beitragsrechtlichen Konsequenzen bei Aufhebung einer zu Unrecht bestandenen Versicherungspflicht in der GKV werden unter IV 5.6 behandelt. Im umgekehrten Fall kommt rückwirkend Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V zustande und Beiträge sind unter Beachtung der Verjährung nachzuzahlen.