Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.5.1.1 RdSchr. 15e, Allgemeines
Tit. I.1.5.1.1 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I.1.5 – Familienversicherung → Tit. I.1.5.1 – Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I.1.5.1.1 RdSchr. 15e – Allgemeines
Der bislang in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V SGB V festgelegte Vorrang der Familienversicherung (§ 10 SGB V, § 7 KVLG 1989) gegenüber der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird für Zeiträume ab 1. Januar 2016 gestrichen. Zudem schließt § 5 Abs. 5a Satz 3 SGB V ebenfalls für Zeiträume ab 1. Januar 2016 unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V eine Familienversicherung aus (vgl. I 1.2.5). Damit besteht ab diesem Zeitpunkt ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind, in Folge des Bezugs von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht, sofern die betreffende Person der GKV und nicht der PKV zuzuordnen ist (vgl. I 1.2).