Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.4.3 RdSchr. 15e, Vorrang der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
Tit. I.1.4.3 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I.1 – Krankenversicherung → Tit. I.1.4 – Versicherungskonkurrenz/Mehrfachversicherung
Tit. I.1.4.3 RdSchr. 15e – Vorrang der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
(1) Die Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld II verdrängt wegen der Bestimmungen der § 5 Abs. 7 und Abs. 8 SGB V die Versicherungspflicht als Student oder Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder Nr. 10 SGB V) sowie die Versicherungspflicht bzw. Pflichtmitgliedschaft als Rentner/Rentenantragsteller (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis Nr. 12 SGB V, § 189 SGB V).
(2) Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird gemäß § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V ebenfalls durch eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ausgeschlossen.
(3) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG sind Künstler oder Publizisten in ihrer selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei, wenn sie daneben Arbeitslosengeld II beziehen. Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II ist deshalb vorrangig.