Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. IV.2.3 RdSchr. 15e, Beitragsabrechnung mit dem Gesundheitsfonds und der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Tit. IV.2.3 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. IV – Beitragsrecht → Tit. IV.2 – Zahlung und Abrechnung der Beiträge
Tit. IV.2.3 RdSchr. 15e – Beitragsabrechnung mit dem Gesundheitsfonds und der landwirtschaftlichen Krankenkasse
(1) Die im Laufe eines Kalendermonats (Abrechnungsmonat) je Leistungsträger gespeicherten Beiträge werden mit dem Gesundheitsfonds bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse abgerechnet. Überzahlungen, und zwar sowohl für Zeiträume ab 1. Januar 2016 als auch für davor liegende Zeiträume, können im Wege der Aufrechnung unter Beachtung der Verjährung nach § 27 Abs. 2 SGB IV ausgeglichen werden. Sie fließen in den jeweiligen Beitragsnachweis für den Abrechnungsmonat ein und bewirken eine Reduzierung der Beitragszahlung. Erstattungen werden in den Beitragsnachweisen nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt weiterhin nicht am Finanzausgleich der gesetzlichen Krankenversicherung über den Gesundheitsfonds teil. Die Leistungsträger nach dem SGB II sind somit verpflichtet, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Arbeitslosengeld II für Versicherte der landwirtschaftlichen Krankenkasse direkt gegenüber der landwirtschaftlichen Krankenkasse abzurechnen, das heißt nachzuweisen und abzuführen.