Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.4.1 RdSchr. 15e, Allgemeines
Tit. I.1.4.1 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I.1 – Krankenversicherung → Tit. I.1.4 – Versicherungskonkurrenz/Mehrfachversicherung
Tit. I.1.4.1 RdSchr. 15e – Allgemeines
(1) Die Bestimmungen des SGB V, die die Rechtsverhältnisse bei Versicherungskonkurrenz (§ 5 Abs. 6 bis 8 SGB V) regeln, sehen keinen generellen Nachrang der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V vor. Deshalb ist bei Bezug von Arbeitslosengeld II eine Mehrfachversicherung möglich, wenn der Leistungsbezug mit anderen Versicherungstatbeständen zusammentrifft. Ein solches Zusammentreffen kann insbesondere dann eintreten, wenn Arbeitslosengeld II ggf. auch nur in Form von Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Der Tatbestand einer Mehrfachversicherung oder der Vorrangversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II setzt allerdings voraus, dass Arbeitslosengeld II weiterhin tatsächlich bezogen wird.
(2) Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V besteht allerdings nicht für Personen, die nach Artikel 11 bis 16 der VO (EG) 883/04 nicht den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen.