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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I.1.2.5 RdSchr. 15e, Ausschluss der Familienversicherung
Tit. I.1.2.5 RdSchr. 15e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Arbeitslosengeld II
Tit. I.1 – Krankenversicherung → Tit. I.1.2 – Ausschluss der Versicherungspflicht bzw. der Familienversicherung nach § 5 Abs. 5a SGB V
Tit. I.1.2.5 RdSchr. 15e – Ausschluss der Familienversicherung
(1) Die Leistungsberechtigten, für die die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V ausgeschlossen ist, sind ab 1. Januar 2016 nach § 5 Abs. 5a Satz 3 SGB V gleichfalls von der Familienversicherung nach § 10 SGB V ausgeschlossen. Damit wird für die Bezieher von Arbeitslosengeld II eine konsequente Systemabgrenzung von GKV und PKV erreicht.
(2) Für die Personen, die über den 31. Dezember 2015 hinaus Arbeitslosengeld II beziehen und bislang nach § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V zwar von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, aber dennoch familienversichert waren, ordnet § 5 Abs. 5a Satz 4 SGB V einen Wechsel in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ab 1. Januar 2016 an. Ansonsten wären diese Personen nach § 5 Abs. 5a Satz 3 SGB V ab diesem Zeitpunkt von der Familienversicherung (und auch weiter von der Versicherungspflicht) ausgeschlossen. Mit der Übergangsregelung wird ein Verbleib dieser Personen in der GKV - in dem neuen Status der Versicherungspflicht - erreicht.