Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 5 RdSchr. 06i, Information der Einzugsstelle bei Krankenkassenwechsel
Tit. 5 RdSchr. 06i
Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger
Tit. 5 RdSchr. 06i – Information der Einzugsstelle bei Krankenkassenwechsel
In den Fällen, in denen die Einzugsstelle im Rahmen des § 28 h Abs. 2 SGB IV ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt und zu vermuten ist, dass sich Versicherte/Arbeitgeber durch einen Krankenkassenwechsel der Durchsetzung des Verwaltungsaktes zu entziehen versuchen, soll sie die neue Krankenkasse/Einzugsstelle über das Ergebnis der Feststellung informieren.