Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4 RdSchr. 06i, Abstimmung der Rechtsauffassung unter den Versicherungsträgern vor Erteilung eines Verwaltungsaktes
Tit. 4 RdSchr. 06i
Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger
Tit. 4 RdSchr. 06i – Abstimmung der Rechtsauffassung unter den Versicherungsträgern vor Erteilung eines Verwaltungsaktes
(1) In besonders schwierigen Fällen (Ausnahmefällen), in denen nach umfassender Sachaufklärung durch den für die Entscheidung zuständigen Versicherungsträger
zur versicherungsrechtlichen Beurteilung unterschiedliche Auffassungen vermutet werden (z. B. weil nach dem Sachverhalt die Kriterien für eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung in etwa gleichgewichtig erfüllt sind) und
auf Versicherungsfreiheit oder eine nicht bestehende Versicherungspflicht entschieden werden soll,
kann die Einzugsstelle bzw. der Rentenversicherungsträger vor der Erteilung des Verwaltungsaktes eine mit dem beteiligten Fremdversicherungsträger abgestimmte Entscheidung herbeiführen. Im Abstimmungsverfahren sollen dem Fremdversicherungsträger der Entwurf des beabsichtigten Verwaltungsaktes und die entscheidungsrelevanten Unterlagen in Ablichtung zur Stellungnahme übersandt werden.
(2) Die Stellungnahme oder eine Zwischennachricht der Fremdversicherungsträger sollte möglichst innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
(3) Zuständiger Fremdversicherungsträger ist
(4) Die Einzugsstelle kann eine Entscheidung nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für bestehende Versicherungsverhältnisse jeweils nur für die Zeit treffen, in der sie den Betreffenden als Mitglied geführt hat bzw. der Betreffende bei ihr gemeldet war. Sofern der Betreffende in der Zeit, für die eine versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist, bei mehreren Einzugsstellen versichert bzw. gemeldet war, sollte die (zuerst) um eine versicherungsrechtliche Beurteilung angegangene Einzugsstelle die anderen betroffenen Einzugsstellen zur Vermeidung divergierender Entscheidungen in den Entscheidungsprozess einbinden.
(5) In besonders problematischen Fällen, in denen die Einzugsstelle um Überprüfung des zum Teil langjährigen Versicherungsverhältnisses von beschäftigten Familienangehörigen bzw. GmbH-Gesellschaftern angegangen wird und die Entscheidung möglicherweise auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und damit auf eine regelmäßig durch die Rentenversicherungsträger vorzunehmende Beitragserstattung hinauslaufen könnte, sollte die Einzugsstelle - unabhängig davon, ob ein Beitragserstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist - vor einer abschließenden Entscheidung ihre begründete Auffassung mit dem für die Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV zuständigen Rentenversicherungsträger abstimmen. Der Rentenversicherungsträger kann ggf. in Zweifelsfällen auch erkennen, ob noch weitere Einzugsstellen in das Abstimmungsverfahren einzubeziehen sind, bei denen der Versicherte im Rahmen des zu beurteilenden Versicherungsverhältnisses zuvor versichert war. Mit dieser Verfahrensweise werden nicht nur Sozialgerichtsverfahren vermieden, sondern insbesondere auch dem häufigen Vorwurf begegnet, die Sozialversicherungsträger würden zur Überprüfung vorgelegte Versicherungsverhältnisse nicht einheitlich beurteilen (vgl. auch Punkt 10 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 22. 6. 2006).