Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3 RdSchr. 06i
Tit. 3 RdSchr. 06i
Gemeinsame Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger
Tit. 3 – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem betroffenen Fremdversicherungsträger
Tit. 3 RdSchr. 06i
(1) Ein Verwaltungsakt kann von dem Fremdversicherungsträger nur dahingehend überprüft werden, ob er in sich logisch und richtig ist. Ob ein Verwaltungsakt der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entspricht, könnte der Fremdversicherungsträger nur dann prüfen, wenn ihm alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen übersandt würden und er ggf. ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt vornähme. Entsprechende Ermittlungen können die Rentenversicherungsträger im Beitragsverfahren aber nur im Rahmen der Betriebsprüfung vornehmen. Die BA hat im Beitragsverfahren ohnehin kein eigenständiges Prüfrecht.
(2) Auf Grund der Zuständigkeitszuweisungen und Ermächtigungsnormen im Versicherungs- und Beitragsrecht gilt deshalb folgender Grundsatz:
(3) Der einen Verwaltungsakt erlassende Versicherungsträger übersendet dem beteiligten Fremdversicherungsträger - ungeachtet des § 37 Abs. 1 SGB X - diesen Verwaltungsakt nur dann, wenn
dies im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist oder
die Übersendung auf Grund der Rechtsstellung des Fremdversicherungsträgers (als Einzugsstelle oder Prüfinstitution) erforderlich ist oder
der Fremdversicherungsträger, der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber oder Auftragnehmer das ausdrücklich verlangt.
(4) Gegenüber dem Fremdversicherungsträger soll grds. keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden.