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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2 RdSchr. 06e, Steuerfreie Zuschläge
Tit. 3.2 RdSchr. 06e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006); hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ab 1.7.2006
Tit. 3 – Grundlagen für die Beurteilung der Beitragspflicht
Tit. 3.2 RdSchr. 06e – Steuerfreie Zuschläge
(1) Nach § 3 b EStG besteht Steuerfreiheit für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden,
- a)
soweit sie für Nachtarbeit (von 20 Uhr bis 6 Uhr) 25 v. H. des Grundlohns nicht übersteigen; bei Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr beträgt der steuerfreie Zuschlag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 v. H.,
- b)
soweit sie für Sonntagsarbeit 50 v. H. des Grundlohns nicht übersteigen; das gilt auch für die Arbeit am Montag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird (vorbehaltlich Buchstabe c und d),
- c)
soweit sie für Arbeit am 31. 12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen 125 v. H. des Grundlohns nicht übersteigen; als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (vorbehaltlich Buchstabe d),
- d)
soweit sie für Arbeit am 24. 12. ab 14 Uhr, am 25. und 26. 12. sowie am 1. 5. 150 v. H. des Grundlohns nicht übersteigen; das gilt auch für die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am 27. 12. und am 2. 5., wenn die Arbeit am 26. 12. bzw. am 1. 5. vor 0 Uhr aufgenommen worden ist.
(2) Die begünstigten Zuschläge müssen nicht ausdrücklich als SFN-Zuschläge bezeichnet sein; es muss sich jedoch eindeutig um Zuschläge für die begünstigten Zeiten handeln. Die Zuschläge werden nicht neben dem Grundlohn gezahlt, wenn sie aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt herausgerechnet werden.