Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 5 RdSchr. 06e, Beitragspflichtiger Anteil der SFN-Zuschläge bei Überschreiten des Stundengrundlohns von 25 EUR
Tit. 5 RdSchr. 06e
Gemeinsames Rundschreiben betr. Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006); hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ab 1.7.2006
Tit. 5 – Beitragspflichtiger Anteil der SFN-Zuschläge bei Überschreiten des Stundengrundlohns von 25 EUR
Tit. 5 RdSchr. 06e – Beitragspflichtiger Anteil der SFN-Zuschläge bei Überschreiten des Stundengrundlohns von 25 EUR
Wird der Stundengrundlohn von 25 EUR überschritten, sind die auf den übersteigenden Betrag entfallenden SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt gemäß § 1 Satz 2 ArEV hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig. Der Höchstbetrag für die Beitragsfreiheit wird ermittelt, indem die Anzahl der SFN-Arbeitsstunden des Mitarbeiters mit dem Verhältnis des für die entsprechend begünstigte SFN-Arbeit zu berücksichtigenden Werts nach § 3 b EStG (vgl. Abschnitt 3.2) zum Betrag von 25 EUR vervielfältigt wird. Der sich daraus maximal ergebende beitragsfreie Anteil der SFN-Zuschläge ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
bis 30. 6. 2006 steuerfrei/SV-frei | ab 1. 7. 2006 steuerfrei | ab 1. 7. 2006 beitragsfrei max. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundzuschlag 25 v. H. 1 | 12,50 EUR | 12,50 EUR | 6,25 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(erhöhter) Nacht- zuschlag 40 v. H. 1 | 20,00 EUR | 20,00 EUR | 10,00 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sonntag 50 v. H. 1 | 25,00 EUR | 25,00 EUR | 12,50 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Feiertag 125 v. H. 1 | 62,50 EUR | 62,50 EUR | 31,25 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Weihnachten/1. 5. 150 v. H. 1 | 75,00 EUR | 75,00 EUR | 37,50 EUR |
Beispiel:
Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherter Arbeitnehmer erhält ein laufendes monatliches Arbeitsentgelt von 4 350,00 EUR. Die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 38 Std. Dieser Arbeitnehmer arbeitet 20 Std. im Monat in der Nacht in der Zeit von 20 Uhr bis 0 Uhr. Der Stundengrundlohn wird folgendermaßen ermittelt:
- a)
Umrechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit:
38 Std. x 4,35 = 165,3 Std. monatlich
- b)
Ermittlung des Stundengrundlohns:
4 350,00 EUR : 165,3 Std. = 26,32 EUR
Der Stundengrundlohn beträgt mehr als 25 EUR. Deshalb können die SFN-Zuschläge nicht mehr in vollem Umfang beitragsfrei gewährt werden.
- c)
Ermittlung des beitragsfreien Anteils des Nachtarbeitszuschlages:
20 Std. begünstigte Nachtarbeit x 6,25 EUR = 125,00 EUR.
Der Arbeitgeber kann einen maximalen beitragsfreien Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 125,00 EUR zahlen.
- d)
Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei einem SFN-Zuschlag von 25 v. H.:
26,32 EUR x 25 v. H. = 6,58 EUR
20 Std. begünstigte Nachtarbeit x 6,58 EUR = 131,60 EUR
131,60 EUR - 125,00 EUR = 6,60 EUR
Der beitragspflichtige Teil des SFN-Zuschlages beträgt 6,60 EUR. Wegen der in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze (2006 = 3 562,50 EUR) sind Beiträge nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen.