Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 12.1 RdSchr. 98g, Allgemeines
Tit. 12.1 RdSchr. 98g
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften
Tit. 12 – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Tit. 12.1 RdSchr. 98g – Allgemeines
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung - neben der bereits bisher geregelten Zuzahlungsfreiheit für Arznei-, Verband- und Heilmittel - auch Zuzahlungsfreiheit bei der Versorgung mit Hilfsmitteln gegeben ist. "Bei Schwangerschaftsbeschwerden" bedeutet, dass entsprechende Leistungen wegen und während der Schwangerschaft erforderlich werden.