Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.5 RdSchr. 90b, Verträge über Art und Umfang der Krankenhausbehandlung bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
Tit. 2.5 RdSchr. 90b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Leistungen der künstlichen Befruchtung
Tit. 2 – Art und Inhalt der Leistung
Tit. 2.5 RdSchr. 90b – Verträge über Art und Umfang der Krankenhausbehandlung bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
Die Verbände der Krankenkassen und der Krankenhäuser haben in Verträgen über Art und Umfang der Krankenhausbehandlung Einzelheiten zur künstlichen Befruchtung nach § 27 a Abs. 1 SGB V zu regeln (§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB V). Die Verträge nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB V und die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB V sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt werden.