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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.3 RdSchr. 90b, Anzahl der Therapieversuche zu Lasten der Krankenkassen
Tit. 2.3 RdSchr. 90b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Leistungen der künstlichen Befruchtung
Tit. 2 – Art und Inhalt der Leistung
Tit. 2.3 RdSchr. 90b – Anzahl der Therapieversuche zu Lasten der Krankenkassen
(1) Die Leistungspflicht der Krankenkassen ist grds. auf [jetzt] 3 abgeschlossene Therapieversuche (ambulant und/oder stationär) begrenzt, wobei vorher abgebrochene Behandlungen nicht berücksichtigt werden. Als abgeschlossen gilt ein Therapieversuch dann, wenn bei der In-vitro-Fertilisation eine entsprechende Kultur angesetzt bzw. beim Inseminationsverfahren der Samen in den Leib der Frau eingebracht wurde. . .
(2) Die Beschränkung auf [jetzt] 3 Versuche gilt nicht für Inseminationen, die ohne vorherige Anwendung eines hormonellen Stimulationsverfahrens vorgenommen werden.
(3) Nach einer durch eine erfolgreiche künstliche Befruchtung herbeigeführten Schwangerschaft besteht erneut ein Anspruch auf Maßnahmen nach § 27 a SGB V, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. 1
[Wenn es nach Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zur Geburt eines Kindes gekommen ist, werden bei der Durchführung einer erneuten Maßnahme alle vorangegangenen Behandlungsversuche nicht angerechnet. Dies bedeutet z. B. konkret, wenn es beim dritten Behandlungsversuch zu einer Schwangerschaft gekommen ist, können bei fortbestehendem Kinderwunsch eines zweiten Kindes nach der Geburt des ersten Kindes nochmals bis zu drei Behandlungsversuche unternommen werden. GKV-SpiBu-Info vom 18.10.2012]