Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 24 SGB V Tit. 9 RdSchr. 88c, Einrichtungen
Zu § 24 SGB V Tit. 9 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 24 SGB V
Zu § 24 SGB V Tit. 9 RdSchr. 88c – Einrichtungen
Für die Inanspruchnahme von [jetzt] Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter kommen die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartige Einrichtungen in Betracht. Die Einrichtungen des Müttergenesungswerkes sind in einem Verzeichnis zusammengefasst, das vom deutschen Müttergenesungswerk (MGW) jährlich in einem "MGW-Jahrbuch" neu aufgelegt wird. Träger dieser Einrichtungen sind im Allgemeinen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege. Unter vergleichbaren Einrichtungen sind solche zu verstehen, die ebenfalls schwerpunktmäßig medizinische [jetzt] Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter bzw. für Mütter/Väter mit Kindern durchführen. Für die Belegung von Einrichtungen des MGW oder gleichartigen Einrichtungen wird [jetzt] vorausgesetzt, dass mit diesen Einrichtungen Versorgungsverträge im Sinne des [jetzt] § 111a SGB V geschlossen sind.