Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 24 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c, Voraussetzungen der Leistungsgewährung
Zu § 24 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 24 SGB V
Zu § 24 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c – Voraussetzungen der Leistungsgewährung
(1) Liegen die in Abschnitt 3 beschriebenen medizinischen Voraussetzungen vor…, so [jetzt] hat die Krankenkasse im Rahmen des § 23 oder nach § 24 SGB V weitergehende Vorsorgemaßnahmen zu gewähren.
(2) Zwischen den [jetzt] Formen der Vorsorgeleistungen nach § 23 und § 24 SGB V gibt es rechtlich keine Vor- oder Nachrangigkeit. [jetzt] Welche Form der Vorsorgeleistung der Vorzug zu geben ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, welches Angebot an Vorsorgeleistungen aus medizinischer Sicht inhaltlich dem Vorsorgebedarf der Mutter [oder des Vaters] am besten entspricht. Bei ihrer Entscheidung über die geeignete [jetzt] Form der Vorsorgeleistung hat die Krankenkasse insbesondere auch die in § 33 SGB I festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen.